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BGBl. I Nr. 3/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG sowie Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG) erlassen wird und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. I Nr. 3/2008 § 12↗RIS↗

3. Abschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

Voraussetzungen

Paragraph 12,

Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.