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BGBl. I Nr. 3/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG sowie Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG) erlassen wird und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. I Nr. 3/2008 § 16↗RIS↗

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Paragraph 16,

Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beitragen.