Absatz eins,Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Als Unvollständigkeit gilt auch, wenn nicht zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung übermittelt wird oder wenn eine Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche Sprache fehlt, es sei denn der Entscheidungsstaat hat die Erklärung abgegeben, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.
BGBl. I Nr. 3/2008
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG sowie Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG) erlassen wird und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Unzulässigkeit der Vollstreckung
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn
- Ziffer einsder Bestrafte im Inland nicht über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, oder sich nicht in der Regel im Inland aufhält bzw. dort seinen Sitz hat,
- Ziffer 2gegen den Bestraften wegen derselben Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland ergangen oder eine in einem anderen Staat als dem Entscheidungsstaat oder Österreich ergangene Entscheidung vollstreckt worden ist,
- Ziffer 3sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die nach österreichischem Recht keine strafbare Handlung darstellen würde, sofern es sich nicht um einen in der Liste in Anlage 1 aufgezählten Fall handelt,
- Ziffer 4die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach österreichischem Recht verjährt ist und die Entscheidung sich auf eine Tat bezieht, für die österreichisches Strafrecht gilt,
- Ziffer 5sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht,
- Litera adie im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist oder
- Litera bdie nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden ist, und nach österreichischem Recht im Ausland begangene Taten gleicher Art nicht strafbar sind,
- Ziffer 6nach österreichischem Recht Immunitäten bestehen, die einer Vollstreckung entgegenstehen,
- Ziffer 7die Entscheidung gegen eine natürliche Person ergangen ist, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war,
- Ziffer 8dem Bestraften im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist,
- Ziffer 9laut Bescheinigung der Bestrafte
- Litera aim Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, oder
- Litera bim Verfahren nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte
- Sub-Litera, a, apersönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats über das Verfahren unterrichtet worden ist oder
- Sub-Litera, b, bangegeben hat, dass er die Entscheidung nicht anficht,
- Ziffer 10die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt oder
- Ziffer 11Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union verletzt wurden.
- Absatz 3,Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, soweit
- Ziffer einsdie Republik Österreich den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses in einer gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung beschränkt hat oder
- Ziffer 2im Hinblick auf eine vom Entscheidungsstaat gemäß dieser Bestimmung abgegebene Erklärung Gegenseitigkeit fehlt.
- Absatz 4,Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, 9 und 11 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren und diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu bitten.
- Absatz 5,Bevor die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung der zu zahlenden Geldstrafe oder Geldbuße durch das zuständige Gericht veranlasst oder diese selbst vornimmt (Paragraph 3, Absatz eins, VVG), hat sie den Bestraften zu deren Zahlung aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den möglichen Gründen für eine Verweigerung der Vollstreckung der Entscheidung zu äußern, wenn ihm im Inland zugestellt werden kann. Liegen solche Gründe vor, ist die Vollstreckung unzulässig; die Bewilligung einer gerichtlichen Exekution ist vom Gericht auf Antrag des Verpflichteten zu verweigern.