BGBl. I Nr. 30/2008
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1 Z 3; Abs 2 Z 4, Z 6; Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
Mitglieder des Rates
§ 3.
(1) Dem Rat gehören an:
1. der Bundeskanzler als Vorsitzender,
2. der Vizekanzler,
3. der Bundesminister die Bundesministerin für auswärtige europäische und internationale Angelegenheiten,
4. der Bundesminister für Landesverteidigung,
… 6 unveränderte Absätze
5. der Bundesminister für Inneres,
6. der Bundesminister für Justiz und
7. Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien.
(2) Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an:
1. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei,
2. ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz,
3. der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
4. der Generaltruppeninspektor Chef des Generalstabs,
5. der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und
6. je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister Bundesministerin für auswärtige europäische und internationale Angelegenheiten und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender, hiefür fachlich geeigneter Ressortangehöriger.
(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls einen zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sieben acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so kann Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.
(4) Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.
(5) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.