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BGBl. I Nr. 30/2008

kundgemacht 10.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates 2 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 17.11.2001 – 10.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 122/2001 · danach: BGBl. I Nr. 30/2008 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 11.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 30/2008 § 4↗RIS↗
Sitzungen
§ 4.
(1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen, dass zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.
(2) Begehrt ein stimmberechtigtes Mitglied Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.