Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 32/2008

kundgemacht 10.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes für eine österreichische Entwicklungsbank
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz für eine österreichische Entwicklungsbank geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2008× zu AusfFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) 3 § 0↗RIS↗
§ 6geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 12.08.2005 – 10.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 95/2005 · danach: BGBl. I Nr. 32/2008 § 6↗RIS↗
in Kraft 11.01.2008 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 32/2008 § 6↗RIS↗
§ 6. Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 5 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird.
Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 5 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird. Der Bundesminister für Finanzen hat über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank gemäß § 9 dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen.