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BGBl. I Nr. 33/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Rotkreuzgesetz – RKG
Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rotkreuzgesetz (RKG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. I Nr. 33/2008 § 6↗RIS↗

Besondere Bestimmungen für bewaffnete Konflikte

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.
  2. Absatz 2,Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.