Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 34/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2008× zu UFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 213 § 0↗RIS↗
§ 18geändertZ 2
in Kraft 15.08.1997 – 11.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/1997 · danach: BGBl. I Nr. 34/2008 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 12.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 34/2008 § 18↗RIS↗
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 18.
Die Förderung setzt voraus, daß
1. die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und
2. das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 oder § 17a im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.