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BGBl. I Nr. 37/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 2076 § 0↗RIS↗
§ 107geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2 (neu), Z 1 bis Z 3; Abs 3
in Kraft 31.07.1929 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 107↗RIS↗
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 107↗RIS↗
§. 107. Auswahl des Zwangsverwalters
§ 107.
(1) Das Gericht kann Exekutionsgericht hat eine in das amtliche Verzeichnis der Verwalter nicht aufgenommene für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person zum Verwalter ernennen: auszuwählen, die eine zügige Durchführung der Zwangsverwaltung gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Zwangsverwaltungen zu berücksichtigen.
(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
1. wenn sich unter den im amtlichen Verzeichnisse angeführten Personen keine findet, welche den besonderen Anforderungen entspricht, die im einzelnen Falle an den Verwalter gestellt werden müssen; allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Exekutions-, Steuer- und Arbeitsrechts,
2. wenn der gemäß §. 106 ernannte Verwalter die Übernahme der Verwaltung ablehnt und keine bisherige Tätigkeit der übrigen in das amtliche Verzeichnis aufgenommenen Personen im einzelnen Falle zur Führung der Verwaltung geeignet scheint; Aussicht genommenen Person als Zwangsverwalter und
3. wenn es im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die hiefür namhaft gemachte Person oder aus anderen wichtigen Gründen im Interesse einer vortheilhaften Verwaltung und einer Verminderung der Verwaltungskosten gelegen ist, eine bestimmte vorgeschlagene Person, die nicht in das amtliche Verzeichnis aufgenommen ist, zum Verwalter zu ernennen deren Berufserfahrung.
(23) Die Erhebungen, die zur Beurteilung der Eignung einer vorgeschlagenen Person oder überhaupt zum Zwecke der richtigen Auswahl des Verwalters nötig erscheinen, hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen. Erfüllt keine der in die Zwangsverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Zwangsverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Exekutionsgericht eine nicht in die Zwangsverwalterliste eingetragene Person auswählen.
Schlagworte
Exekutionsrecht, Steuerrecht