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BGBl. I Nr. 37/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 2076 § 0↗RIS↗
§ 109geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.08.1989 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 109↗RIS↗
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 109↗RIS↗
Geschäftskreis des Verwalters.
§. 109.
(1) Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe der Liegenschaft Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft.
(2) Der Verwalter hat, unbeschadet der im Fideicommiss- und Lehensverhältnisse begründeten besonderen Verpflichtungen und Beschränkungen, alle zur ordnungsmäßigen und vortheilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen. Der Verwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(3) Er ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft an Stelle des Verpflichteten einzuziehen und darüber zu quittiren, und überhaupt alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, welche zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind. Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen.
(4) Auf Antrag sind dem Verwalter vom Executionsgerichte für seine Geschäftsführung und über die Art und Weise der Zwangsverwaltung Anweisungen zu ertheilen. Der Verwalter selbst sowie jeder betheiligte Gläubiger kann insbesondere auch beantragen, dass das Executionsgericht diejenigen zur Zahlung vorgeschriebenen Steuern und Lasten, sowie diejenigen laufenden Abgaben, Auslagen und sonstigen Zahlungen nach Betrag und Fälligkeit bezeichne, die der Verwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen bezahlen darf.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Der Hinweis auf die Fideikommißverhältnisse und
Lehensverhältnisse ist gegenstandslos aufgrund des Gesetzes über das
Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener
Vermögen, dRGBl. I S 825/1938.
Schlagworte
quittieren, Exekutionsgericht