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BGBl. I Nr. 37/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 2076 § 0↗RIS↗
§ 119geändertAbs 2, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.08.1989 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 119↗RIS↗
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 119↗RIS↗
Verwaltungserträgnisse.
§. 119.
(1) Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.
(2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebürenden gebührenden, der Execution Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar die nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter gewonnenen Früchte, wie die zur Zeit dieser Übergabe schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte, ferner die in diesem Zeitpunkte schon fälligen, jedoch noch nicht eingehobenen Einkünfte, wie die erst nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter fällig werdenden Einkünfte. insbesondere
1. die nach Anmerkung der Zwangsverwaltung gewonnenen Früchte,
2. die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte,
3. die in diesem Zeitpunkt schon fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Einkünfte und
4. die erst nach Anmerkung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Einkünfte.
(3) Wenn abgesonderte Früchte oder Einkünfte schon vor Übergabe Anmerkung der Liegenschaft an den Verwalter Zwangsverwaltung von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung sammt Nebengebüren samt Nebengebühren erübrigende Theil des für diese Früchte erzielten Erlöses Teil zu den Verwaltungserträgnissen; falls nicht vom Gläubiger selbst Execution geführt wird, obliegt die Veräußerung dem Verwalter. Dasselbe gilt in Ansehung der bei Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bereits fälligen Einkünfte, die noch nicht eingehoben, aber schon gepfändet waren.
Schlagworte
(4) Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der verpfändeten oder gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.
Exekution, Nebengebühren, Teil