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BGBl. I Nr. 37/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 2076 § 0↗RIS↗
§ 272aneu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 § 272a↗RIS↗

Versteigerungsedikt

Paragraph 272 a,

  1. Absatz eins,Die Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Im Edikt sind die zu versteigernden Sachen zu beschreiben; es sind weiters anzugeben
    1. Ziffer eins
      der Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
    2. Ziffer 2
      der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung sowie
    3. Ziffer 3
      ob, gegebenenfalls wann und wo die zu versteigernden Sachen vor der Versteigerung besichtigt werden können.
  3. Absatz 3,Bei einer Versteigerung im Internet ist der Tag anzugeben, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind.
  4. Absatz 4,Für die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder einer Auktionshalle kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer oder die Auktionshalle haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Bekanntmachung der Versteigerung in der Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
    2. Ziffer 2
      bei einer Versteigerung im Internet aufgrund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.