BGBl. I Nr. 4/2008
Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80geändertAbs 2; Abs 3
§ 80.
(1) Die Anklage muß beim Verfassungsgerichtshofe binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.
(2) In die einjährige Frist ist in den Fällen des Art. 142 Abs. 2 lit. a bis d des Bundes-Verfassungsgesetzes die Zeit von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage in dem zuständigen Vertretungskörper gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlußfassung über diesen Antrag - jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten - nicht einzurechnen. In die einjährige Frist gemäß Abs. 1 ist der Zeitraum von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage im Vertretungskörper (im jeweiligen Vertretungskörper) gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlussfassung über diesen Antrag – jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten – nicht einzurechnen.
(3) Das Verfahren über eine beschlossene Anklage wird durch Durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Vertretungskörpers und bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes (eines der Vertretungskörper) oder durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amte Amt wird das Verfahren über eine beschlossene Anklage nicht gehindert.