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BGBl. I Nr. 42/2008

kundgemacht 26.02.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2008× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 786 § 0↗RIS↗
§ 369geändert
in Kraft 19.03.1994 – 26.02.2007 · idF BGBl. Nr. 194/1994 § 369↗RIS↗
in Kraft ab 27.02.2008 · idF BGBl. I Nr. 42/2008 § 369↗RIS↗
§ 369.
Die Strafe des Verfalles Der Verfall von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z 15, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 15 kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.