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BGBl. I Nr. 49/2008

kundgemacht 19.03.2008 RIS↗Parlament↗
Gewebesicherheitsgesetz-GSG und Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen (Gewebesicherheitsgesetz-GSG) erlassen wird, und das Arzneimittelgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewebesicherheitsgesetz (GSG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 20.03.2008 · idF BGBl. I Nr. 49/2008 § 28↗RIS↗

Entziehung des Zertifikats und der Bewilligung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat einer Entnahmeeinrichtung das Zertifikat bzw. der Gewebebank die Bewilligung zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung zur Ausstellung des Zertifikats gemäß Paragraphen 19 f, f, bzw. Erteilung der Bewilligung gemäß der Paragraphen 22 f, f, weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, zweimal nicht nachgekommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      hervorkommt, dass eine solche Voraussetzung bereits bei Ausstellung des Zertifikats bzw. Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war,
    3. Ziffer 3
      der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens dreimal bestraft worden ist, oder
    4. Ziffer 4
      der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, mindestens zweimal bestraft worden ist.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann einer verantwortlichen Person auf Zeit oder auf Dauer die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit einer verantwortlichen Person untersagen, wenn diese mindestens dreimal wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestraft wurde.