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BGBl. I Nr. 49/2008

kundgemacht 19.03.2008 RIS↗Parlament↗
Gewebesicherheitsgesetz-GSG und Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen (Gewebesicherheitsgesetz-GSG) erlassen wird, und das Arzneimittelgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewebesicherheitsgesetz (GSG) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 20.03.2008 · idF BGBl. I Nr. 49/2008 § 34↗RIS↗

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 34,

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, sammeln und diese zu übermitteln an

  1. Ziffer eins
    das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,
  2. Ziffer 2
    die Europäische Kommission und
  3. Ziffer 3
    zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.