BGBl. I Nr. 52/2008
Änderung des Arzneimittelgesetzes und des Arzneiwareneinfuhrgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Arzneiwareneinfuhrgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1
ABSCHNITT IV
Sonstige Bestimmungen
§ 18.
(1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, den zuständigen Bundesministerinnen der Bundesministerin oder Bundesministern dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten. Ihnen sind und die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 314/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr 341/1981, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.