BGBl. I Nr. 55/2008
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Künstler Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer ihrer der zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) der Bereiche der Kunst auf Grund seiner ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
(2) Wer eine künstlerische Hochschulbildung Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulbildung Hochschulausbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten auf.
(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.