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BGBl. I Nr. 57/2008

kundgemacht 09.04.2008 RIS↗Parlament↗
Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 – GesBRÄG 2007
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Hausbetreuungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 – GesBRÄG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitätergesetz (SanG) 25 § 0↗RIS↗
§ 26aneu
in Kraft ab 10.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 57/2008 § 26a↗RIS↗

Nationale Großereignisse

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Nationale Großereignisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bundesländerübergreifende Großveranstaltungen mit einer Vielzahl an in- und ausländischen Teilnehmern und Zuschauern.
  2. Absatz 2,Wenn die Versorgung eines nationalen Großereignisses mit österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten an zur Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung berechtigten Sanitätern nicht ausreichend gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert haben, die nicht wesentliche Unterschiede zur österreichischen Ausbildung aufweist, und
    2. Ziffer 2
      in diesem Staat zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind,
    für die Dauer dieses Großereignisses zeitlich begrenzt durch Verordnung berechtigen, Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ehrenamtlich in einer Einrichtung gemäß Paragraph 23, auszuüben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Personen gemäß Absatz 2, sind bei Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter an die österreichische Rechtsordnung gebunden. Sie sind berechtigt, Name und Zeichen der entsendenden Einrichtung zu führen.
  4. Absatz 4,Die Einrichtung gemäß Paragraph 23, hat eine Liste der Personen gemäß Absatz 2, unter Anschluss von Kopien des Nachweises der Tätigkeitsberechtigung zu führen. Dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Landeshauptmann ist auf Verlangen Einsicht in die Liste zu gewähren. Die Liste ist durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, nach Ablauf der zeitlich begrenzten Berechtigung gemäß Absatz 2, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      das nationale Großereignis,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für Personen gemäß Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Berechtigung und
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung gemäß Paragraph 23,, in der Personen gemäß Absatz 2, tätig werden dürfen.