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BGBl. I Nr. 68/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 8257 § 0↗RIS↗
§ 149aufgehoben
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008 § 149↗RIS↗

Paragraph 149, (1) Der Archivsdirector allein ist berufen, von den im Notariatsarchive befindlichen Acten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse zu ertheilen oder Einsicht in dieselben zu gestatten, oder eine bei den Acten befindliche, von dem Notare in Verwahrung genommene Urkunde zurückzustellen.

  1. Absatz 2,Die vom Archive ertheilten Notariatsurkunden werden vom Archivsdirector unter Beidrückung des Archivssiegels beglaubigt.
  2. Absatz 3,Die für diese Arten der Geschäftsführung für die Notare ertheilten Vorschriften finden auch auf den Archivsdirector sinngemäße Anwendung.
  3. Absatz 4,Die Archivsgebühren werden nach dem für die Notare gegebenen Tarife eingehoben und sind an den Staatsschatz abzuführen.