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BGBl. I Nr. 68/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 8257 § 0↗RIS↗
§ 91geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 68/2008 § 91↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 68/2008 § 91↗RIS↗
IV. Abschnitt.
Ertheilung von Ausfertigungen, Abschriften, Abschriften,Auszügen und Zeugnissen.
Auszügen und Zeugnissen § 91.
§. 91. (1) So lange ein Notar seine Acten selbst verwahrt, steht nur ihm das Recht zu, Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften aus denselben zu ertheilen. In den Fällen des § 146 steht dieses Recht dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu.
(2) Inwieferne hiervon im Falle von Verzögerungen und Substitutionen eine Ausnahme eintritt, ist in den §§. 103 und 123 bestimmt. Ertheilt in einem solchen Falle ein anderer Notar eine Ausfertigung oder eine Beurkundung, so muß in derselben der erhaltene amtliche Auftrag angeführt werden.
Schlagworte
Erteilung, Akt