Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 75/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes und des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 610 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1985 – 04.06.2008 · idF BGBl. Nr. 502/1984 · danach: BGBl. I Nr. 75/2008 § 24↗RIS↗
in Kraft 05.06.2008 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 75/2008 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 24↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Vierter Titel
Filialapotheken
§ 24.
(1) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.
(2) Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.
(3) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige vertretungsberechtigte allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (§ 5 Abs. 1) erfolgen.
(4) Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, daß zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse mindestens eine Offizin, einen Waschraum und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen. Nähere Vorschriften über die Anlage und Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
(6) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.
(7) Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 sinngemäß.