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BGBl. I Nr. 77/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Medizinproduktegesetzes und des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinproduktegesetz (MPG) 71 § 0↗RIS↗
§ 90neu
in Kraft 05.06.2008 – 25.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 77/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2021 § 90↗RIS↗

Eignung für Prüfungen

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung von Prüfungen gemäß den Paragraphen 86 bis 88 dürfen nur Personen herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und ihrer durch praktische Tätigkeit bei der Prüfung von Medizinprodukten gewonnenen Erfahrungen sowie ihrer Kenntnisse, insbesondere auch hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen und Normen über die erforderliche Sachkenntnis,
    2. Ziffer 2
      über die erforderlichen Meß- und Prüfmittel,
    3. Ziffer 3
      über die erforderliche Zuverlässigkeit und
    4. Ziffer 4
      insbesondere im Hinblick auf die Fälle der Paragraphen 87 und 88 über die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen für die Planung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen
    verfügen und in der Lage sind, die Prüfungen gemäß den Paragraphen 86 bis 88 nach Art und Umfang ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen. Andere als die in Absatz 2, genannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind für die Prüfungen geeignet, wenn sie über Personen im Sinne der Ziffer eins bis 4 verfügen.
  2. Absatz 2,Einschlägige als Prüf- oder Überwachungsstellen für Produkte für den relevanten Medizinproduktebereich akkreditierte Stellen gelten jedenfalls als im Sinne des Absatz eins, geeignete Stellen.