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BGBl. I Nr. 82/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des IAF-Service-GmbH-Gesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, der Konkursordnung und der Exekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 109 § 0↗RIS↗
§ 19gneu
in Kraft 28.06.2008 – 15.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 82/2008 · danach: BGBl. I Nr. 40/2010 § 19g↗RIS↗

Datenverarbeitung

Paragraph 19 g,

  1. Absatz eins,Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Daten der Lehrlinge:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        gesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,
      7. Litera g
        Telefonnummer,
      8. Litera h
        E-Mail-Adresse,
      9. Litera i
        Lehrberuf,
      10. Litera j
        Beginn, Ende und Dauer des Lehrverhältnisses,
      11. Litera k
        Ergebnis der Lehrabschlussprüfung und allfälliger Teilprüfungen,
      12. Litera l
        Vorbildung und Zusatzausbildungen,
      13. Litera m
        anzuwendender Kollektivvertrag oder sonstige anzuwendende Rechtsquelle (Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung),
      14. Litera n
        Höhe der Lehrlingsentschädigung.
    2. Ziffer 2
      Daten der Lehrberechtigten:
      1. Litera a
        Firmennamen und Betriebsnamen,
      2. Litera b
        Firmensitz und Betriebssitz,
      3. Litera c
        Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
      4. Litera d
        Betriebsgröße,
      5. Litera e
        Betriebsgegenstand,
      6. Litera f
        Branchenzugehörigkeit,
      7. Litera g
        Kollektivvertragszugehörigkeit,
      8. Litera h
        Zahl und Struktur der Beschäftigten,
      9. Litera i
        Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
      10. Litera j
        Ansprechpartner,
      11. Litera k
        Ausbilder/innen,
      12. Litera l
        Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
      13. Litera m
        Lehrberufe,
      14. Litera n
        Ergebnisse von Qualitätsüberprüfungen,
      15. Litera o
        Auszeichnungen gemäß Paragraph 30 a,,
      16. Litera p
        Ausbildungsverbünde und die daran beteiligten Unternehmen und Einrichtungen,
      17. Litera q
        Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
      18. Litera r
        Telefonnummer,
      19. Litera s
        E-Mail-Adresse,
      20. Litera t
        sonstige Kontaktmöglichkeiten,
      21. Litera u
        Bankverbindung und Kontonummer.
    3. Ziffer 3
      Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:
      1. Litera a
        Art und Zweck der Beihilfe,
      2. Litera b
        Höhe der Beihilfe,
      3. Litera c
        Beihilfenzeitraum (Beginn und Ende).
  2. Absatz 2,Die von den Lehrlingsstellen oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins, an die Lehrlingsstellen und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der den Lehrlingsstellen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. Absatz 3,Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, an beauftragte Dienstleister im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.