BGBl. I Nr. 83/2008
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertI. Teil: Allgemeine Bestimmungen: Text, Bezeichnung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.
Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.