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BGBl. I Nr. 83/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2008× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 8122 § 0↗RIS↗
§ 5geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.2005 – 26.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 173/2004 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 5↗RIS↗
in Kraft 27.06.2008 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 § 5↗RIS↗
§ 5. Zuständigkeit zur Festlegung von
Luftraumbeschränkungen.
§ 5.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:
a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
… 11 unveränderte Absätze
b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder
d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies
a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder
b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder
c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.
(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.
(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß §§ 85 ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c durch Verordnung hinzuweisen.
§ 5geändertText; Abs 4 lit c; Abs 5
in Kraft 27.06.2008 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.07.2008 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 5↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen
§ 5.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:
a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder
d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies
a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder
b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder
c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.
(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 können dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus- oder Durchflug des Luftraumbeschränkungsgebietes nachkommen müssen.
(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß §§ 85 ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c durch Verordnung hinzuweisen.