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BGBl. I Nr. 83/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2008× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 8122 § 0↗RIS↗
§ 57geändertÜberschrift
in Kraft 01.08.1992 – 26.06.2008 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 57↗RIS↗
in Kraft 27.06.2008 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 § 57↗RIS↗
§ 57. Arten, Gültigkeitsdauer und Voraussetzungen
der Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen.
§ 57. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung
a) unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die Arten und die Form der Militärluftfahrt-Personalausweise sowie die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit festzulegen;
b) nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt werden dürfen.
§ 57geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 1 bis Z 3, Schlussteil (neu)
in Kraft 27.06.2008 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 § 57↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 § 57↗RIS↗
Arten, Gültigkeitsdauer, Ausstellung und Voraussetzungen Entziehung von Militärluftfahrt-Personalausweisen
der Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen § 57.
§ 57. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über
Verordnung 1. die Arten und die Form,
a) unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die Arten und die Form der Militärluftfahrt-Personalausweise sowie 2. die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit festzulegen; und
b) 3. nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt werden dürfen. die Ausstellung und den Entzug
von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen.