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BGBl. I Nr. 83/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2008× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 8122 § 0↗RIS↗
§ 77geändertText, Bezeichnung
in Kraft 01.01.1958 – 26.06.2008 · idF BGBl. Nr. 253/1957 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 77↗RIS↗
in Kraft 27.06.2008 – 31.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 92/2017 § 77↗RIS↗
§ 77. Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung. ZivilflugplatzBewilligung
Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde, die sie erteilt hat, zu widerrufen, wenn § 77.
Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde, die sie erteilt hat, zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
… 4 unveränderte Absätze
b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
d) der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
e) der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.