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BGBl. I Nr. 85/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird – Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 27.06.2008 – 17.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 85/2008 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen.
  2. Absatz 2,Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuwendende oder
    2. Ziffer 2
      die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)
    im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
  3. Absatz 3,Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.
  4. Absatz 4,Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung.
  5. Absatz 5,Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für die Bewertung ist – vorbehaltlich Paragraph 3, Absatz 4, – Paragraph 19, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden.
  6. Absatz 6,Steuerfrei bleiben
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Erwerber;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen von Todes wegen
      1. Litera a
        von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden der Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden der besonderen Einkommensteuer gemäß Paragraph 37, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
      2. Litera b
        von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erwerber nachweist, dass der Zuwendende im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist;
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen an Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988.