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BGBl. I Nr. 85/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird – Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 27.06.2008 – 17.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 85/2008 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Steuer beträgt 2,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn
    1. Litera a
      die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist oder
    2. Litera b
      sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder
    3. Litera c
      mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.
  2. Absatz 2,Die sich nach Absatz eins, ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Grunderwerbsteuergesetz 1987 um 3,5 vH des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.