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BGBl. I Nr. 85/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird – Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 27.06.2008 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 85/2008 · danach: BGBl. I Nr. 112/2011 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Steuerschuldner hat bis zum Fälligkeitstag eine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung das Verfahren und den Inhalt der elektronischen Übermittlung näher regeln.
  4. Absatz 4,Soweit es sich bei dem Vermögen nach Paragraph eins, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, belegenes Grundvermögen oder belegene Betriebsgrundstücke handelt und der Steuerschuldner eine Bewertung nach Paragraph 19, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Steuerbemessung nicht zugrunde legen möchte, kann er statt einer Selbstberechnung und –entrichtung nach Absatz eins, den Vorgang dem zuständigen Finanzamt insoweit bloß anzeigen. Im daraufhin vom Finanzamt einzuleitenden Abgabenverfahren hat der betroffene Steuerschuldner die erforderlichen Daten vorzulegen, um eine Bewertung nach Paragraph 19, Absatz 2, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 auf das in anderen Mitgliedstaaten belegene Vermögen in angepasster Weise zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Zuwendungsvorgang von inländischen Grundstücken zu erklären, dass Stiftungseingangssteuer entrichtet wird; diesfalls haften sie für die Entrichtung der Abgabe.