BGBl. I Nr. 90/2008
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23ageändertText, Schlussteil (neu)
Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
§ 23a.
Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 3,60 Euro (Anm. 1); dieser Betrag. Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro (Anm. 2). Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro (Anm. 3).
gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 5,00 Euro
ab 1.5.2023: 2,60 Euro
ab 1.5.2023: 9,50 Euro)
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
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