Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Berufsausübung der Musiktherapie berechtigten Personen (Musiktherapeutenliste) zu führen.
BGBl. I Nr. 93/2008
Musiktherapiegesetz – MuthG
Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
5. Abschnitt
Musiktherapeutenliste
Führung der Musiktherapeutenliste
Paragraph 19,
- Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat folgende obligatorische und fakultative Daten der Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) aufzunehmen:
- Ziffer einsEintragungsnummer,
- Ziffer 2Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
- Ziffer 3Berufs- und Zusatzbezeichnung samt Hinweis auf den Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 8,,
- Ziffer 4akademische Grade, Amtstitel, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden,
- Ziffer 5Geburtsdatum und Geburtsort,
- Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- Ziffer 8Zustelladresse,
- Ziffer 9Arbeitsort (Arbeitsorte):
- Litera aBezeichnung,
- Litera bPostadresse,
- Litera cTelefonnummer,
- Litera dWeb-Adresse (fakultativ),
- Litera eE-Mail-Adresse (fakultativ),
- Ziffer 10Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen (fakultativ),
- Ziffer 11Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen (fakultativ),
- Ziffer 12Beginn der Berufsausübung der Musiktherapie,
- Ziffer 13Hinweise auf eine Unterbrechung und eine Wiederaufnahme sowie auf das Erlöschen der Berufsausübung der Musiktherapie sowie
- Ziffer 14Name des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin), der (die) im Fall des Todes die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ).
- Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.