Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.
BGBl. I Nr. 93/2008
Musiktherapiegesetz – MuthG
Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Auskunftspflicht
Paragraph 31,
- Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben
- Ziffer einsdem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten der behandelten Person sowie
- Ziffer 2Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,
insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.