Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ziffer einsNachweis der Universitätsreife,
- Ziffer 2Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1200 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
- Litera aSelbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
- Litera bRahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
- Litera cFragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
absolviert wurden, - Ziffer 3Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
- Ziffer 4Eigenberechtigung,
- Ziffer 5Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Eignung sowie
- Ziffer 6Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.