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BGBl. I Nr. 93/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Musiktherapiegesetz – MuthG
Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2008× zu MuthG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Musiktherapiegesetz (MuthG) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 01.07.2009 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 93/2008 · danach: BGBl. I Nr. 59/2018 § 37↗RIS↗

Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Universitätsreife,
    2. Ziffer 2
      Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1200 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
      1. Litera a
        Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
      2. Litera b
        Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
      3. Litera c
        Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
      absolviert wurden,
    3. Ziffer 3
      Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Eigenberechtigung,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Eignung sowie
    6. Ziffer 6
      Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die Paragraphen 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet. Sie haben im Zusammenhang mit der Berufsausübung auf den Umfang der Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung gemäß Paragraph 8, hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Die im Absatz eins, genannten Personen haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von Paragraph 28,, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.
  6. Absatz 6,Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.