Absatz eins,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Soweit in den einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen
- Ziffer eins„Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“),
- Ziffer 2„Musiktherapie“ sowie
- Ziffer 3„musiktherapeutisch“
auf Personen, die zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt sind.