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BGBl. I Nr. 97/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2008× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 416 § 0↗RIS↗
§ 18cgeändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.2004 – 31.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 65/2004 · danach: BGBl. I Nr. 97/2008 § 18c↗RIS↗
in Kraft 01.09.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 97/2008 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 § 18c↗RIS↗
Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses § 18c.
§ 18c. Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen einer der im § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründe gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 4 Z 7 oder § 13 Abs. (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen eines im § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7), so ist die Kündigung oder, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines im § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.