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BGBl. I Nr. 97/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2008× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 416 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2007 – 31.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 97/2008 § 36↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. I Nr. 97/2008 § 36↗RIS↗
Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)
§ 36.
(1) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstück Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist
1. die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
2. ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
3. die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.