Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Absatz 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
BGBl. I Nr. 99/2008
Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)
Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Aufsichtsrat
Paragraph 6,
- Absatz 2,Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
- Ziffer einsder Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
- Ziffer 2der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen,
- Ziffer 3der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur,
- Ziffer 4der Österreichische Universitätenkonferenz,
- Ziffer 5der Österreichische Fachhochschulkonferenz sowie
- Ziffer 6der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen
von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt. - Absatz 3,Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.
- Absatz 4,Den Vorsitz hat ein von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Absatz 3, entsandtes Mitglied zu führen, wobei die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgt. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vorgeschlagenen Mitglied, wobei die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erfolgt.
- Absatz 5,Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts gemäß Paragraph 9, zu unterstützen hat.
- Absatz 6,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.