BGBl. II Nr. 115/2009
Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993 – FPVO 1993
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Fertigpackungsverordnung 1993 – FPVO 1993 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1
§ 10.
(1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen, wobei bei Erzeugnissen nach Anhang 3 Z 1 lit. A und B, Z 2 lit. A sowie Z 4 die Nennfüllmenge einem der zugeordneten EG-Werte entsprechen muss nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. (Anm.: Folgendes Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.
Anmerkung