Absatz eins,Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
BGBl. II Nr. 115/2009
Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993 – FPVO 1993
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Fertigpackungsverordnung 1993 – FPVO 1993 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Aerosolpackungen
Paragraph 16,
- Absatz 2,In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden.