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BGBl. II Nr. 171/2009

kundgemacht 09.06.2009 RIS↗
Änderung der Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) und der Jachtzulassungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) und die Jachtzulassungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 171/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) 6 § 0↗RIS↗
§ 206geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 07.07.2004 – 09.06.2009 · idF BGBl. II Nr. 274/2004 · danach: BGBl. II Nr. 171/2009 § 206↗RIS↗
in Kraft 10.06.2009 – 31.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 171/2009 § 206↗RIS↗
Ausstellung des Befähigungsausweises
§ 206.
(1) Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
(2) Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: “Gilt gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und § 206 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.”. Dem Vermerk kann das Bundeswappen beigestellt, dem Befähigungsausweis das Bundeswappen unterlegt werden.
(3) MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt.