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BGBl. II Nr. 176/2009

kundgemacht 16.06.2009 RIS↗
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 176/2009× zu PVWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) 4 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 2
in Kraft 09.09.2004 – 16.06.2009 · idF BGBl. II Nr. 351/2004 · danach: BGBl. II Nr. 176/2009 § 41↗RIS↗
in Kraft 17.06.2009 – 31.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 176/2009 · danach: BGBl. II Nr. 300/2019 § 41↗RIS↗
§ 41.
(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens drei vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuß Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, zu enthalten.