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BGBl. II Nr. 187/2009

kundgemacht 29.06.2009 RIS↗
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten
Kundmachung BGBl. II Nr. 187/2009× zu Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 187/2009 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, wobei
    1. Ziffer eins
      Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v4 die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und
    2. Ziffer 2
      Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zunächst die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und darauf aufbauend die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3
    zu absolvieren haben.
  2. Absatz 2,Für Bedienstete, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, gelten besondere Bestimmungen (Paragraph 5,).