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BGBl. II Nr. 20/2009

kundgemacht 20.01.2009 RIS↗
Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2009)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2009)
Kundmachung BGBl. II Nr. 20/2009× zu ErlWS-VO 2009×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2009) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 21.01.2009 · idF BGBl. II Nr. 20/2009 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß Paragraph eins, verschieben sich wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für Männer
    1. Litera a
      des Jahrganges 1937 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um vier Jahre älteren maßgeblich.
    2. Litera b
      des Jahrganges 1938 bis einschließlich des Jahrganges 1946 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre älteren maßgeblich.
    3. Litera c
      des Jahrganges 1947 bis einschließlich des Jahrganges 1953 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre älteren maßgeblich.
    4. Litera d
      des Jahrganges 1954 bis einschließlich des Jahrganges 1961 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr älteren maßgeblich.
    5. Litera e
      des Jahrganges 1970 bis einschließlich des Jahrganges 1978 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich.
    6. Litera f
      des Jahrganges 1979 bis einschließlich des Jahrganges 1989 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich.
    7. Litera g
      des Jahrganges 1990 bis einschließlich des Jahrganges 2002 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.
    8. Litera h
      des Jahrganges 2003 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.
  2. Ziffer 2
    Für Frauen
    1. Litera a
      des Jahrganges 1921 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um fünf Jahre älteren maßgeblich.
    2. Litera b
      des Jahrganges 1922 und bis einschließlich des Jahrganges 1935 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre älteren maßgeblich.
    3. Litera c
      des Jahrganges 1936 und bis einschließlich des Jahrganges 1945 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre älteren maßgeblich.
    4. Litera d
      des Jahrganges 1946 und bis einschließlich des Jahrganges 1952 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre älteren maßgeblich.
    5. Litera e
      des Jahrganges 1953 und bis einschließlich des Jahrganges 1960 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr älteren maßgeblich.
    6. Litera f
      des Jahrganges 1970 und bis einschließlich des Jahrganges 1980 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich.
    7. Litera g
      des Jahrganges 1981 und bis einschließlich des Jahrganges 1993 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich.
    8. Litera h
      des Jahrganges 1994 und bis einschließlich des Jahrganges 2010 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.
    9. Litera i
      des Jahrganges 2011 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.