BGBl. II Nr. 208/2009
Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 1 Z 3
… 5 unveränderte Absätze
8. Abschnitt
Nachweis der Fachkenntnisse
Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen
§ 48.
(1) Zusätzlich zu den in § 2 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, nachweisen:
1. Arbeiten als Sicherungsposten (§ 30),
2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 27),
3. Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen (§ 7 Z 1 und Z 2 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 5 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 60).
(2) Die Ausnahme des § 3 Abs. 3 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gilt nicht für die unter Abs. 1 angeführten Arbeiten.