Absatz eins,Lokale Wahl ist die ausschließliche Wahl der Teilnehmernummer einer geografischen Rufnummer.
BGBl. II Nr. 212/2009
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 106neu
Lokale Wahl
Paragraph 106,
- Absatz 2,Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist.