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BGBl. II Nr. 212/2009

kundgemacht 06.07.2009 RIS↗
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) neu § 0↗RIS↗
§ 111neu
in Kraft ab 07.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 212/2009 § 111↗RIS↗

Nummernzuteilung

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 109, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 109, nachvollziehbar hervorgeht.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt sind zusätzlich zu Absatz eins, Kommunikationsnetzbetreiber, in deren Kommunikationsnetzen Betreibervorauswahl angeboten wird, sofern nicht bereits auf Grund eines vom selben Unternehmen angebotenen Verbindungsnetzdienstes eine Betreiberkennzahl zugeteilt wurde.
  3. Absatz 3,Antragsberechtigten ist maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge kann durch die RTR-GmbH auf Antrag das Recht gewährt werden, ein bereits zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix beizubehalten, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung eines Betreiberauswahl-Präfixes zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
  5. Absatz 5,Betreiberkennzahlen endend mit 0 sind nicht zuzuteilen.
  6. Absatz 6,Betreiberkennzahlen sind im Bereich 01 bis 69 zweistellig und im Bereich 801 bis 899 dreistellig zuzuteilen.