Absatz eins,(1) Bei Diensten in den Bereichen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:
- Ziffer einsdie Rufnummer des Dienstes,
- Ziffer 2Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Absatz 2, bis 5 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,
- Ziffer 3eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und
- Ziffer 4allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes.