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BGBl. II Nr. 212/2009

kundgemacht 06.07.2009 RIS↗
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 07.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 212/2009 § 12↗RIS↗

Zuteilung von Einzelrufnummern

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ist im dritten Abschnitt die Zuteilung von Einzelrufnummern vorgesehen, sind ohne Bedarfsnachweis maximal drei Einzelrufnummern pro Rufnummernbereich zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Weist der Antragsteller einen entsprechenden Bedarf an einer größeren Anzahl an Einzelrufnummern nach, sind bis zu 100 Einzelrufnummern zuzuteilen.
  3. Absatz 3,Für jede genutzte Einzelrufnummer gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag eine weitere Rufnummer zuzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei Rufnummernknappheit in einem Rufnummernbereich kann von dem in Absatz eins bis 3 festgelegten Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.